Informationen zur sog. Erziehungsbeauftragten Person

Mit dem Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes am 01. April 2003 besteht die Möglichkeit, für die Begleitung von Jugendlichen unter 18 Jahren eine erziehungsbeauftragte Person zu benennen (§ 1Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
Nach dieser Regelung werden für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Erziehungsbeauftragten Person bestimmte zeitliche Begrenzungen beim Besuch von

  • Tanzveranstaltungen (Diskotheken)
  • Gaststätten
  • Filmveranstaltungen
  • Open-Air-Veranstaltungen,

aufgehoben.

Sie können dafür gerne unser Formular zur Erziehungsbeauftragung als PDF-Datei herunterladen und verwenden - bitte hier klicken.

Das Formular zur Übertragung des Erziehungsauftrages wird allen Jugendlichen bei vielen Veranstaltern (Diskotheken, Gaststätten, etc.) helfen, den Veranstaltern und seinen Aufsichtspersonen sowie auch der Polizei nachzuweisen, dass die Eltern oder Personensorgeberechtigten mit der Anwesenheit ihres Kindes einverstanden sind.

Wer kann Erziehungsbeauftragte Person sein?

Die Erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person - meistens die Eltern - zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr. Sie muss volljährig sein.

Zwischen der Erziehungsbeauftragten Person und der/dem Minderjährigen muss ein Autoritätsverhältnis in der Art bestehen, dass die Anweisungen der Erziehungsbeauftragten Person befolgt werden. Aus diesem Grund ist die Übernahme der Erziehungsbeauftragung durch den Freund / die Freundin der / des Minderjährigen aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie nicht zu befürworten.

Beispiele:

  • Erzieherinnen, Erzieher im Internat/Heimen,Erziehungsbeauftragung
  • Pädagoginnen und Pädagogen in der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendhilfe,
  • Betreuerinnen, Betreuer in Vereinen,
  • Lehrerinnen und Lehrer,
  • Ausbilderinnen, Ausbilder
  • Großeltern, Verwandte,
  • Freunde der Eltern und
  • volljährige Geschwister;

Empfehlungen für die Eltern

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre und sollte persönlich bekannt sein.
  • Sie sollte Ihr Vertrauen genießen.
  • Überlegen Sie vorab, ob die erziehungsbeauftragte Person genügend eigene Reife besitzt, um ihrem Kind Grenzen setzen zu können. (Alkoholkonsum), unter Berücksichtigung altersentsprechender Freiräume.
  • Sprechen Sie eine konkrete, zeitliche Beauftragung aus.
  • Blankounterschriften der Eltern auf Formblättern von Diskotheken/Gaststätten etc. mit nachträglicher Eintragung Volljähriger sind keine rechtmäßige Erziehungsbeauftragung.
  • Treffen Sie klare Vereinbarungen mit der Begleitperson (z.B. Rückkehrzeit, Rückweg).
  • Prüfen Sie, ob der rechtmäßig Beauftragte auch tatsächlich die Erziehungsbeauftragung wahrnimmt! Eine Weiterdelegation an Dritte ist nicht möglich.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss nüchtern bleiben und sich stets in der Nähe der beaufsichtigten Person aufhalten.
  • Die Verantwortung bleibt trotz Erziehungsbeauftragung weiterhin bei den Eltern
  • auch hinsichtlich Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Folgen. Die Aufsichtspflicht wird nur teilweise auf den Beauftragten übertragen.

Hinweise für Veranstalter und Gewerbetreibende

  • Veranstalter und Gewerbetreibende müssen in Zweifelsfällen die Berechtigung überprüfen (z. B. ist die Unterschrift offensichtlich gefälscht?)
  • Blankounterschriften von Eltern und Eintragung des nächstbesten Volljährigen als Erziehungsbeauftragte Person sind nicht zu akzeptieren. Es besteht kein Auftragsverhältnis!
  • Ist die Erziehungsbeauftragte Person zur Ausübung der Aufgabe nicht in der Lage - z.B. wegen Alkoholisierung - so handelt sie trotz vorheriger Vereinbarung nicht als Erziehungsbeauftragte Person! Der Zutritt/Aufenthalt darf nicht gestattet werden.
  • Veranstalter und Gewerbetreibende können keinesfalls die Erziehungsbeauftragung übernehmen - Interessenskollision!
  • Rückversichern Sie sich im Zweifelsfall bei den Eltern!

Weitere Infos:

Doreen Becker
Jugendschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Mainz
Telefon: 06131/ 12 49501
Fax: 06131/586 10 38
Mail: doreen.becker[at]stadt.mainz.de

Sandra Betz
Geschäftsstelle
Telefon: 06131/ 12 49502
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sandra.betz@stadt.mainz.de

Sima Zeigermann
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49504
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sima.zeigermann[at]stadt.mainz.de

Julia Finkenauer
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Tel 0 61 31/ 12 49505
Fax: 06131/586 10 38
Mail: julia.finkenauer@stadt.mainz.de

Christiane Kowalsky
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49506
Fax: 06131/586 10 38
Mail: christiane.kowalsky@stadt.mainz.de

Honorarkräfte
Telefon: 06131/ 12 49503
Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de

Amt für Jugend und Familie
Fachbereich: Kinder- und Jugendschutz
Haus des Jugendrechts
Erthalstr. 2
55118 Mainz
E-Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de

Das Haus des Jugendrechts im Internet

 

Sitemap