Infos zu Alcopops (alkoholische Mischgetränke)

Alcopops sind...

Limonadengetränke mit einem Spirituosenanteil (z.B. "Rigo") oder
Bier- oder weinhaltige Getränke mit süßenden Fruchtauszügen (z.B. "Desperado").

Eine Flasche Alcopops enthält rund 5,5 Volumenprozent Alkohol - dies entspricht 12,1 Gramm Alkohol.

Als Vergleich:
ein Bier enthält 4,68 % (7,68g),
ein Glas Wein (0,1l) rund 11 Volumenprozent (8,8g),
ein Schnapsglas Korn (0,2cl) 33 %, also 5,28 Gramm Alkohol.

Alcopops sind wegen ihres süßen, aromatischen Geschmacks und ihrer interessanten Aufmachung - verbunden mit einer ansprechenden Werbekampagne - bei Jugendlichen und auch bei Kindern überaus beliebt. Selbst unerfahrene Mitarbeiterinnen an den Supermarktkassen - dies ergaben Testkäufe seitens des Amtes für Jugend und Familie mit ausgewählten Jugendlichen - halten diese Getränke gelegentlich für "Limonade", die einfach nur "trendy" verpackt sei. Alcopops fallen jedoch genauso unter das Jugendschutzgesetz wie jene Alkoholika, die ihnen beigemixt sind.

Auf der Homepage SüßesGift wird in jugendgemäßer Form über die Gefährdung durch "Alcopops" informiert. Dort gibt es in der Rubrik "Check Yourself" auch die Möglichkeit verschiedene Tests durchzuführen.

Jugendschutzgesetz

Was ist unter "Mixgetränken" zu verstehen
und an wen dürfen diese Getränke abgegeben werden?

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist geregelt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke, bzw. Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und auch von ihnen nicht konsumiert werden dürfen.
Der Nebensatz "... die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" bezieht sich dabei nur auf Lebensmittel, nicht auf branntweinhaltige Getränke. Letztere dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der prozentuale Anteil von Branntwein in dem jeweiligen Getränk spielt hierbei keine Rolle.
Unter die Regelung des Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz fallen auch die alkoholischen Mixgetränke wie z. B. "Smirnoff-Ice", "Rigo" (mit Barcadi-Rum versetzt), oder "Erdbeer-Limes" (mit Wodka versetzt, 10 vol. % Gesamtalkoholgehalt).
Das gleiche gilt für Mixgetränke wie "Bacardi-Orange", "Rigo(-Tequila)" "Jack-Daniels- Cola", "Whitey" (Aldi-Produkt mit Rum, Lime und Soda, Rumanteil 12,8 %, Gesamtalkoholgehalt 5,4 vol. %), "Czerwi Fresh" (Aldi-Produkt: Wodka Anteil 14,7 %, Zitrone, Gesamtalkoholgehalt 5,6 vol. %) und andere.

Auch wenn diese Mixgetränke alle jeweils einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als z. B. Wein oder sogar Bier, ändert es nichts an der Tatsache, dass nach der gesetzlichen Regelung diese Mixgetränke nur an über 18-Jährige ausgegeben werden dürfen.

Anders liegt es dagegen z. B. mit dem Mixgetränk "Desperado" (Bier mit Tequilageschmack versetzt). Nach den Herstellerangaben bezüglich der Inhaltsstoffe wird Tequila nur als Geschmacksstoff (Aroma) beigemischt, nicht etwa echter Tequila. Danach ist diesem Bier kein Branntwein zugesetzt worden, so dass dieses Getränk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz lediglich an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden darf (wenn Jugendliche unter 16 von einem/einer Personensorgeberechtigten begleitet werden gilt dieses Abgabeverbot nicht).

Dieses Getränk darf an unbegleitete Jugendliche über 16 Jahren genauso wie "reines" Bier oder Wein bzw. Sekt ausgegeben werden.

Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz kommt es also allein darauf an, ob Branntwein (in der Regel im Destillationsverfahren aus gegorener, alkoholhaltiger Flüssigkeit hergestellt) zugesetzt wurde, oder ob es sich um Herstellung von "anderem Alkohol" wie Bier, Wein oder Sekt (durch Gärung, Kelterung etc. hergestellt und nicht zu den oben genannten "hochprozentigeren" Alkoholika weiterverarbeitet) handelt.

An dieser aus schon bisher geltenden Unterscheidung hat sich durch das neue Jugendschutzgesetz nichts geändert.

Stellungnahme der Kinderkommission des Deutschen Bundestages zu alkoholischen Mixgetränken (Beschluss der Kinderkommission vom 10. März 2004)

"Die Kommission zur Wahrnehmung der Belange der Kinder (Kinderkommission) des Deutschen Bundestages ist besorgt über die von alkoholischen Premixgetränken ausgehenden Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Gruppe der 14- bis 19-jährigen Jugendlichen.

Bei alkoholischen Premixgetränken unterscheidet man zwischen den so genannten Alcopops, die aus destilliertem Alkohol und Limonade bestehen, und sonstigen auf Bier und Wein basierenden Premixgetränken. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat in einer repräsentativen Befragung die Bekanntheit, den Kauf und den Konsum solcher Produkte untersucht.

Danach ist im Vergleich zum Jahr 1998 der Konsum von alkoholischen Premixgetränken in der Bevölkerung deutlich angestiegen, wobei besonders stark die Gruppe der 14- bis 29-Jährigen betroffen ist. Teilt man diese nochmals in zwei Untergruppen auf, so wird deutlich, dass speziell die jüngeren Jugendlichen im Alter von 14 bis 19 Jahren deutlich häufiger Premixgetränke zu sich nehmen als die 20- bis 29-Jährigen. 17 Prozent der 14- bis 19-Jährigen trinken mindestens einmal pro Woche und 34 Prozent einmal bis mehrmals im Monat alkoholische Premixgetränke.

Von den 14- bis 29-Jährigen hatten 49 Prozent in den letzten 30 Tagen vor der Befragung alkoholische Premixgetränke zu sich genommen; bei der Gruppe der 14- bis 19-Jährigen waren es 59 Prozent. Eine Auswertung der Daten speziell der minderjährigen (14- bis 17-jährigen) Jugendlichen ergab, dass in dieser Altersgruppe insgesamt 75 Prozent alkoholische Premixgetränke konsumieren. Von den 14- bis 17-Jährigen hatten 42 Prozent im letzten Monat auch alkoholische Premixgetränke gekauft; davon 26 Prozent ein- bis zweimal im Monat.

Dies ist besonders erschreckend, da eine Großzahl der Mischgetränke erst ab dem 18. Lebensjahr verkauft werden darf. Zur Bekanntheit dieser Getränke nannten fast alle 14- bis 29-Jährigen die Werbung (95 Prozent) und überdurchschnittlich häufig auch Supermärkte (76 Prozent), Freunde (59 Prozent), Tankstellen (62 Prozent) und Discos (61 Prozent) als Informationsquelle.

Die Landeskoordinierungsstelle für Suchtvorbeugung in Nordrhein-Westfalen führt den Erfolg alkoholischer Premixgetränke insbesondere auf deren fruchtigen Geschmack und die Überdeckung des Alkoholgeschmacks zurück, der von Jugendlichen, insbesondere von Mädchen, geschätzt werde.
Dabei enthielten die meisten dieser Mixgetränke pro 275-ml-Flasche 5-6 Vol.-% Alkohol, was mehr sei, als z. B. zwei Schnapsgläser Korn.

Die Kinderkommission schätzt auf der Grundlage dieser Daten die Gefährlichkeit alkoholischer Premixgetränke gerade für Jugendliche im Alter zwischen 14 und 19 Jahren als äußerst hoch ein. Die Verfügbarkeit dieser Getränke als fertige Mischung in bunten Farben sowie deren Geschmack suggerieren - im Gegensatz zum tatsächlichen Alkoholgehalt - die Harmlosigkeit eines nichtalkoholischen Limonadengetränks. Dieser Effekt wird noch verstärkt, wenn alkoholische Premixgetränke in den Supermärkten direkt neben solchen nichtalkoholischen Erfrischungsgetränken angeboten werden. Entsprechende Werbebotschaften können ihr Übriges zu diesem Bild beitragen.

Im Gegensatz zu diesem Image sind alkoholische Premixgetränke jedoch keineswegs harmlos. Schon in kleinen Mengen kann Alkohol Schäden bei dem in der Entwicklung befindlichen Körper von Kindern und Jugendlichen auslösen. Regelmäßiger Alkoholkonsum kann zum Erlernen eines problematischen Verhaltens führen, wobei zu befürchten ist, dass alkoholische Premixgetränke viele Kinder und Jugendliche zum Einstieg in den Alkoholkonsum verführen.
Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages empfiehlt daher:
- Die Bundesregierung sollte in einer Aufklärungskampagne über die von alkoholischen Premixgetränken ausgehenden Gefahren gerade für Kinder und Jugendliche informieren. Eine Beteiligung der Jugendhilfe wie auch der Krankenkassen ist dabei wünschenswert.

  • Die Länder sollten darauf hinwirken, dass die Kontrollen einschlägiger Verkaufsstellen verstärkt werden, um auch auf diese Weise die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu gewährleisten und somit den Zugang zu alkoholischen Premixgetränken für Minderjährige zu erschweren.
  • Die Hersteller alkoholischer Mixgetränke sollten dazu verpflichtet werden, den Alkoholgehalt ihrer Produkte auf den Verpackungen deutlich zu kennzeichnen. Ebenso sollte darauf hingewirkt werden, dass entsprechende Hinweise in der Werbung verbindlich vorgeschrieben werden.
  • Der Einzelhandel und die Gastronomie sollten auf die Gefahren durch alkoholische Premixgetränke in besonderer Weise angesprochen werden, um das Personal für die dargelegten Probleme zu sensibilisieren. Insbesondere muss darauf hingewirkt werden, dass beim Verkauf bzw. Ausschank die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes eingehalten und die Produkte in den Verkaufsräumen nicht in unmittelbarer Nähe zu nichtalkoholischen Erfrischungsgetränken aufgestellt werden."

Weitere Infos:

Doreen Becker
Jugendschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Mainz
Telefon: 06131/ 12 49501
Fax: 06131/586 10 38
Mail: doreen.becker[at]stadt.mainz.de

Sandra Betz
Geschäftsstelle
Telefon: 06131/ 12 49502
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sandra.betz@stadt.mainz.de

Sima Zeigermann
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49504
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sima.zeigermann[at]stadt.mainz.de

Julia Finkenauer
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Tel 0 61 31/ 12 49505
Fax: 06131/586 10 38
Mail: julia.finkenauer@stadt.mainz.de

Christiane Kowalsky
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49506
Fax: 06131/586 10 38
Mail: christiane.kowalsky@stadt.mainz.de

Honorarkräfte
Telefon: 06131/ 12 49503
Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de

Amt für Jugend und Familie
Fachbereich: Kinder- und Jugendschutz
Haus des Jugendrechts
Erthalstr. 2
55118 Mainz
E-Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de

Das Haus des Jugendrechts im Internet

 

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