Jugendarbeitsschutzgesetz
Kurzinformationen
Dieses Gesetz schützt junge Leute unter 18 Jahren, egal ob sie Auszubildende oder Arbeitnehmer sind. Das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ist grundsätzlich 15 Jahre.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz unterscheidet Kinder (unter 15 Jahren) und Jugendliche (zwischen 15 und 18 Jahren). Für Jugendliche, die vollschulzeitpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder. Diese Jugendlichen dürfen aber einen Ferienjob von bis zu vier Wochen ausüben.
Die Bedingungen für Jugendarbeit:
- Jugendliche dürfen nicht länger als acht Stunden täglich und 40 Stunden in der Woche arbeiten. Ausnahme: Um am Freitag früher ins Wochenende zu gehen, dürfen sie an den übrigen Werktagen bis zu je 81/2 Stunden arbeiten. Gleiches gilt auch bei gleitender Arbeitszeit.
- Für Jugendliche gilt die Fünftagewoche. Der Samstag ist arbeitsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel und im Gaststättengewerbe.
- Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel im Bäckerhandwerk, in der Landwirtschaft, im Gaststättengewerbe und in Schichtbetrieben.
- Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn am nächsten Tag müssen aber immer zwölf freie Stunden liegen.
- Zur Erholung haben Jugendliche das Recht auf geregelte Pausen. Bei einer Arbeitszeit von über 41/2 bis sechs Stunden müssen diese 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden insgesamt 60 Minuten dauern. Die erste Pause muss spätestens nach 41/2 Stunden gemacht werden. Keine Pause darf kürzer als 15 Minuten sein.
- Die Schichtzeit (Arbeitszeit + Pausen) darf grundsätzlich nicht länger als zehn Stunden dauern. Im Bergbau unter Tage sind es acht Stunden. Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung sowie auf Bau- und Montagestellen darf die Schicht elf Stunden dauern.
- Der Anspruch Jugendlicher auf Jahresurlaub ist nach Alter gestaffelt.15-Jährige: 30 Werktage16-Jährige: 27 Werktage17-Jährige: 25 WerktageIm Bergbau unter Tage sind es jeweils drei Tage mehr.
Für die Teilnahme am Unterricht der Berufsschule sind Jugendliche grundsätzlich freigestellt. Das heißt: Sie brauchen nicht mehr in ihren Ausbildungsbetrieb zurückzukehren, sondern können zu Hause den Unterricht aufarbeiten, wenn die Berufsschule länger als fünf Unterrichtsstunden à 45 Minuten dauert. Die völlige Freistellung von der Arbeit im Betrieb gilt aber nur für einen Berufsschultag pro Woche.
Wer zweimal wöchentlich je sechs Stunden Berufsschule hat, muss an einem dieser Tage wieder an seinen Ausbildungsplatz zurück. Ähnliches gilt bei Blockunterricht. Der Jugendliche muss freigestellt werden, wenn der planmäßige Unterricht wenigstens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen beträgt. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind bis zu zwei Stunden pro Woche zulässig.
Freigestellt werden müssen Auszubildende auch für die Zeit vor Unterrichtsbeginn, wenn die Berufsschule vor 9 Uhr beginnt. Gleiches trifft zu, wenn die Berufsschule zwar erst um 9 Uhr oder später anfängt, aber vorher nur eine kurze Anwesenheit am Ausbildungsplatz möglich ist.
Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung sind die jugendlichen Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen. Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Ebenso sind Akkordarbeit und andere tempoabhängige Arbeit für Jugendliche verboten. Die Gesundheit der Jugendlichen wird ebenfalls durch ärztliche Untersuchungen geschützt. Kein Arbeitgeber darf Jugendliche, ob als Auszubildende oder als Arbeiter, ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis beschäftigen. Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitsschutz überwacht.
Zum Wortlaut des Gesetzestextes - bitte hier klicken.
Jugendarbeitsschutz-Broschüre
Um dem besonderen Schutzbedürfnis von Jugendlichen am Arbeitsplatz gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber das Jugendarbeitsschutzgesetz erlassen.
Die Broschüre des Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit gibt einen Überblick über die einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Sie richtet sich an Jugendliche, Eltern, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und kann beim zuständigen Ministerium kostenlos bestellt werden
Weitere Infos:
Doreen Becker
Jugendschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Mainz
Telefon: 06131/ 12 49501
Fax: 06131/586 10 38
Mail: doreen.becker[at]stadt.mainz.de
Sandra Betz
Geschäftsstelle
Telefon: 06131/ 12 49502
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sandra.betz@stadt.mainz.de
Sima Zeigermann
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49504
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sima.zeigermann[at]stadt.mainz.de
Julia Finkenauer
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Tel 0 61 31/ 12 49505
Fax: 06131/586 10 38
Mail: julia.finkenauer@stadt.mainz.de
Christiane Kowalsky
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49506
Fax: 06131/586 10 38
Mail: christiane.kowalsky@stadt.mainz.de
Honorarkräfte
Telefon: 06131/ 12 49503
Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de
Amt für Jugend und Familie
Fachbereich: Kinder- und Jugendschutz
Haus des Jugendrechts
Erthalstr. 2
55118 Mainz
E-Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de
Das Haus des Jugendrechts im Internet