Das Jugendschutzgesetz in der Kurzübersicht
Hier ist der komplette Textlaut des aktuellen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) als pdf-Datei (124 KB) nachzulesen.
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Was ist unter Mixgetränken zu verstehen und an wen dürfen diese Getränke abgegeben werden?
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz (JuSchG) ist geregelt, dass Branntwein und branntweinhaltige Getränke, bzw. Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten in der Öffentlichkeit an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben und auch von ihnen nicht konsumiert werden dürfen.
Der Nebensatz "... die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten" bezieht sich dabei nur auf Lebensmittel, nicht auf branntweinhaltige Getränke. Letztere dürfen in der Öffentlichkeit nicht an Kinder und Jugendliche abgegeben werden. Der prozentuale Anteil von Branntwein in dem jeweiligen Getränk spielt hierbei keine Rolle.
Unter die Regelung des Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz fallen auch die alkoholischen Mixgetränke wie z. B. "Smirnoff-Ice", "Rigo" (mit Barcadi-Rum versetzt), oder "Erdbeer-Limes" (mit Wodka versetzt, 10 vol. % Gesamtalkoholgehalt). Das gleiche gilt für Mixgetränke wie "Bacardi-Orange", "Rigo(-Tequila)" "Jack-Daniels- Cola", "Whitey" (Aldi-Produkt mit Rum, Lime und Soda, Rumanteil 12,8 %, Gesamtalkoholgehalt 5,4 vol. %), "Czerwi Fresh" (Aldi-Produkt: Wodka Anteil 14,7 %, Zitrone, Gesamtalkoholgehalt 5,6 vol. %) und andere.
Auch wenn diese Mixgetränke alle jeweils einen geringeren Alkoholgehalt aufweisen als z. B. Wein oder sogar Bier, ändert es nichts an der Tatsache, dass nach der gesetzlichen Regelung diese Mixgetränke nur an über 18-Jährige ausgegeben werden dürfen.
Anders liegt es dagegen z. B. mit dem Mixgetränk "Desperado" (Bier mit Tequilageschmack versetzt). Nach den Herstellerangaben bezüglich der Inhaltsstoffe wird Tequila nur als Geschmacksstoff (Aroma) beigemischt, nicht etwa echter Tequila. Danach ist diesem Bier kein Branntwein zugesetzt worden, so dass dieses Getränk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Jugendschutzgesetz lediglich an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden darf (wenn Jugendliche unter 16 von einem/einer Personensorgeberechtigten begleitet werden gilt dieses Abgabeverbot nicht).
Dieses Getränk darf an unbegleitete Jugendliche über 16 Jahren genauso wie "reines" Bier oder Wein bzw. Sekt ausgegeben werden.
Bei der Regelung des § 9 Abs. 1 Jugendschutzgesetz kommt es also allein darauf an, ob Branntwein (in der Regel im Destillationsverfahren aus gegorener, alkoholhaltiger Flüssigkeit hergestellt) zugesetzt wurde, oder ob es sich um Herstellung von "anderem Alkohol" wie Bier, Wein oder Sekt (durch Gärung, Kelterung etc. hergestellt und nicht zu den oben genannten "hochprozentigeren" Alkoholika weiterverarbeitet) handelt.
An dieser aus schon bisher geltenden Unterscheidung hat sich durch das neue Jugendschutzgesetz nichts geändert.
Verlautbarung der Bundesregierung vom 02.04.2003
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Mit dem neuen Jugendschutzgesetz des Bundes wurde das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte zu einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Zeitgleich trat der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder in Kraft, der eine einheitliche Rechtsgrundlage für den Jugendschutz in den elektronischen Medien (Internet, Fernsehen, Rundfunk) schafft. Durch Verzahnungsregelungen in beiden Gesetzen ist sichergestellt, dass Bundes- und Ländereinrichtungen nach einheitlichen Schutzstandards entscheiden.
Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind:
Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben.
Die Verbote für schwer jugendgefährdende Medien, insbesondere die mit Gewaltdarstellungen, werden erweitert und verschärft. So sind auch ohne Indizierung durch die Bundesprüfstelle Trägermedien (z.B. Bücher, Videos, CD, CD-ROM, DVD), die den Krieg verherrlichen, die Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, mit weitreichenden Abgabe-, Vertriebs- und Werbeverboten belegt.
Die Kompetenzen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (bislang: Schriften) sind erweitert worden. Sie kann jetzt neben allen herkömmlichen auch alle neuen Medien - mit Ausnahme des Rundfunks - indizieren. Des weiteren ist das Indizierungsverfahren neu geregelt. Jetzt kann die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag auf Anregung bestimmter Stellen tätig werden, um zu gewährleisten, dass möglichst alle jugendgefährdenden Angebote in die Liste der Bundesprüfstelle aufgenommen werden.
Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten. Für Zigarettenautomaten gilt eine Übergangsfrist: sie müssen bis 1. Januar 2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist.
Außerdem wird ein Verbot für Tabak- und Alkoholwerbung in Kinos vor 18 Uhr festgelegt.
Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes können als Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Die zuständigen Behörden in den Ländern können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Strafen insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln.
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann man die Broschüre zum Thema Jugendschutz als PDF-Datei herunterladen.
Bitte hier klicken und die Broschüre herunterladen.
Kinder- und Jugendschutz: Links
Jugendschutz.de
Ist ein Zusammenschluß von mehreren Fach- und Landesstellen zum Kinder- und Jugendschutz und der Bundesarbeitsgemeinschaft. Hier findet man akutelle Meldungen, einen Veranstaltungskalender sowie viele Materialien und Gesetze zum Thema.
http://www.jugendschutz.de
Jugendschutzgesetz in leicht verständlicher Form
http://www.jugendinformation.de/juschutz/DEUTSCH/frame.htm
Bundesarbeitsgemeinschaft
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. bietet neben einer Literaturdatenbank auch Informationen rund um's Thema sowie eine Vielzahl an Publikationen.
http://www.bag.jugendschutz.de
Landesjugendamt Bayern
Seite bietet viele und ausführliche Informationen zum Jugendschutz. Auch im Speziellen zu erzieherischem, strukturellem und organisatorischem Jugendschutz. Wer Infos zum Jugendschutz benötigt, sollte hier vorbei schauen. Gut!
http://www.blja.bayern.de/Aufgaben/Aufgaben.htm
Jugendschutz.net
Ist eine Einrichtung, die von den Jugendministerinnen und Jugendministern der Länder gemeinsam ins Leben gerufen wurde, um für die Beachtung des notwendigen Jugendschutzes in den neuen Informations- und Kommunikationsdiensten (Multimedia, Internet) zu sorgen. In erster Linie ist Jugendschutz.net zuständig für Mediendienste, also für Angebote, die sich an die Allgemeinheit richten.
http://www.jugendschutz.net
Verzeichnis der Bundesstelle und Landesstellen zum Kinder- und Jugendschutz
Bund
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder und Jugendschutz e.V. (BAJ)
Mühlendamm 3, D 10178 Berlin
T +49(0)30 400 40 300, F +49(0)30 400 40 333
info[at]bag-jugendschutz.de
www.bag-jugendschutz.de
Länder
Aktion Jugendschutz - Landesarbeitstelle Baden-Württemberg
Jahnstraße 12
D 70597 Stuttgart
T +49(0)711 23 737 0
F +49(0)711 23 737 30
info[at]ajs-bw.de
www.ajs-bw.de
Aktion Jugendschutz - Landesarbeitsstelle Bayern e.V.
Fasaneriestr. 17
D 80636 München
T +49(0)89 12 157 30
F +49(0)89 12 157 399
info[at]aj-bayern.de
www.bayern.jugendschutz.de
Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Berlin e.V.
Glambecker Ring 80-82
D 12679 Berlin
T +49(0)30 933 95 10
F +49(0)30 933 95 10
Aktion Kinder- und Jugendschutz Landesarbeitsstelle Brandenburg e.V.
Breite Str. 7a
D 14467 Potsdam
T +49(0)3 31 95 13 170
F +49(0)3 31 95 13 172
AKJS-Brandenburg[at]t-online.de
www.brandenburg-jugendschutz.de
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Hamburg e.V.
Hellkamp 68
D 20255 Hamburg
T +49(0)40 410 980 0
F +49(0)40 410 980 92
info[at]ajs-hh.de
www.hamburg.jugendschutz.de
Landesstelle Jugendschutz Niedersachsen
Leisewitzstr. 26
30175 Hannover
T +49(0)5 11 85 87 88 und 85 30 61
F +49(0)5 11 28 34 954
info[at]jugendschutz-niedersachsen.de
www.jugendschutz-niedersachsen.de
Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V.
Poststr. 15-23
D 50676 Köln
T +49(0)2 21 92 13 92 0
F +49(0)2 21 92 13 92 20
info[at]mail.ajs.nrw.de
www.ajs.nrw.de
Evangelischer Arbeitskreis für Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen
Geschäftsstelle: Diakonisches Werk Westfalen
Friesenring 32-34
D 48147 Münster
T +49(0)2 51 27 09 223
F +49(0)2 51 27 09 902
winde[at]dw-westfalen.de
Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e.V.
Salzstr. 8
D 48143 Münster
T +49(0)2 51 540 27
F +49(0)2 51 518 609
Kath.LAG.Jugendschutz.NW[at]t-online.de
www.nrw-kath-jugendschutz.de
Aktion Jugendschutz Sachsen e.V. - Landesarbeitsstelle
Albert-Köhler-Str. 91
D 09122 Chemnitz
T +49(0)3 71 21 16 39
F +49(0)3 71 21 22 32
ajssachsen-vw[at]jugendschutz-sachsen.de
www.jugendschutz-sachsen.de
Landesstelle Kinder- und Jugendschutz Sachsen-Anhalt e.V.
Freiligrathstr. 11
D 39108 Magdeburg
T +49(0)3 91 73 46 246
F +49(0)3 91 73 46 247
jugendschutz[at]jugend-lsa.de
www.jugend-lsa.de/jugendschutz
Aktion Kinder- und Jugendschutz Landesarbeitsstelle Schleswig-Holstein e.V.
Schauenburger Straße 36
D 24105 Kiel
T +49(0)4 31 260 68 - 78
F +49(0)4 31 260 68 - 76
info[at]akjs-sh.de
www.akjs-sh.de
Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Thüringen e.V.
Johannesstr. 19
D 99084 Erfurt
T +49(0)3 61 644 22 64
F +49(0)3 61 644 22 65
info[at]jugendschutz-thueringen.de
www.jugendschutz-thueringen.de
Weitere Infos:
Doreen Becker
Jugendschutzbeauftragte der Landeshauptstadt Mainz
Telefon: 06131/ 12 49501
Fax: 06131/586 10 38
Mail: doreen.becker[at]stadt.mainz.de
Sandra Betz
Geschäftsstelle
Telefon: 06131/ 12 49502
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sandra.betz@stadt.mainz.de
Sima Zeigermann
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49504
Fax: 06131/586 10 38
Mail: sima.zeigermann[at]stadt.mainz.de
Julia Finkenauer
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Tel 0 61 31/ 12 49505
Fax: 06131/586 10 38
Mail: julia.finkenauer@stadt.mainz.de
Christiane Kowalsky
Kinder- und Jugendschutz, Streetwork
Telefon: 06131/ 12 49506
Fax: 06131/586 10 38
Mail: christiane.kowalsky@stadt.mainz.de
Honorarkräfte
Telefon: 06131/ 12 49503
Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de
Amt für Jugend und Familie
Fachbereich: Kinder- und Jugendschutz
Haus des Jugendrechts
Erthalstr. 2
55118 Mainz
E-Mail: jugendschutz@stadt.mainz.de
Das Haus des Jugendrechts im Internet