Personen, die im Sinne des § 72 a SGB VIII strafrechtlich vorbelastet sind, dürfen keinen Zugang zu Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe erhalten. Daher sollte der Arbeitgeber - in der Regel der Förderverein - darauf bestehen, ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis VOR Beginn der Tätigkeit vorgelegt zu bekommen.  
Dies entspricht der „Rahmenvereinbarung nach § 72a SGB VIII zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen aus der Kinder- und Jugendhilfe Rheinland-Pfalz vom 23. Januar 2014“.
Sie sind angehalten, diese Rahmenvereinbarung für Ihre Einrichtung zu unterzeichnen. Den Vordruck zum Beitritt zur Rahmenvereinbarung finden Sie hier.
Um Ihnen bei der Beantragung des Führungszeugnis Unterstützung anzubieten, steht Ihnen ein Formblatt zur Verfügung. Dieses können Ihre Mitarbeitenden nutzen, um das erweiterte Führungszeugnis zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass das Dokument in der Gemeinde zu beantragen ist, in der die Person wohnt. 
Das erweiterte Führungszeugnis ist gebührenpflichtig und kostet der antragstellenden Person mit Wohnort in Mainz 13 Euro. Eine Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber ist möglich, aber nicht zwingend notwendig. Das erweiterte Führungszeugnis muss alle 5 Jahren erneut beantragt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Die Kosten für die Folgebescheinigungen trägt - im Vergleich zur Erstbeantragung – der Arbeitgeber.

Hier finden Sie auch weitere Informationen und Links zum Nachlesen:

- lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/kinder-jugend-und-familie/jugendarbeit-und-jugendsozialarbeit/erweitertes-fuehrungszeugnis/


- www.mainz.de/vv/produkte/buergeramt/fuehrungszeugnis-beantragen.php

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